Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes 2. DV-BEG § 18 Erlöschen der Rente Stand: 10.06.2019 Bund Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.